AGB
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich |
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Eine Abgeschlossenen Reisekrankenversicherung zwischen Versicherungsunternehmen und Sekurpro GmbH (EuroKV) Verpflichtet den Verbraucher an eine Zahlung an Sekurpro GmbH (EuroKV) nur und Ausschließlich. Eine Zahlung an Versicherungsgesellschaft ist Ausgeschlossen.
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Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt und/oder den Anschein erweckt, für den Kontoinhaber vertretungsbefugt aufzutreten, ohne dass eine solche Befugnis besteht, ist der Versicherungsschutz Gewährende berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Zugleich ist die Sekurpro GmbH (EuroKV) für den Fall, dass der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt und/oder den Anschein erweckt, für den Kontoinhaber vertretungsbefugt aufzutreten, ohne dass eine solche Befugnis besteht, berechtigt, den aus dem Verstoß und/oder dem erweckten Anschein der Vertretungsbefugnis nachweislich entstandenen Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend zu machen. |
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Die Sekurpro GmbH (EuroKV) weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten, die der Verbraucher im Rahmen der Beantragung des Versicherungsverhältnisses sowie – soweit in dem zwischen dem Verbraucher und dem Risikoträger geschlossenen Versicherungsverhältnis eine Betreuung des Versicherungsverhältnisses durch die Sekurpro GmbH (EuroKV) vereinbart wurde – im Rahmen der Betreuung des Versicherungsverhältnisses angibt, gespeichert, verarbeitet und dem das Risiko tragenden Versicherer zugänglich gemacht werden Informationen zum Datenschutz und Ihrer diesbezüglichen Rechte finden Sie unter www.eurokv.de oder fordern Sie diese gern bei uns an. |
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Soweit gesetzlich zulässig, wird Leverkusen als Gerichtsstand vereinbart. |
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Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragspartner sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle des Bestehens einer Vertragslücke. |